Satzung

Förderkreis der Bernd-Alois-Zimmermann-Musikschule der Stadt Erftstadt e.V.

(in der Mitgliederversammlung am 16. Oktober 1975 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 28. November 2014  vollständig neugefasst)

 § 1 Name und Sitz des Vereins

 Der Name des Vereins lautet  „Förderkreis der Bernd-Alois-Zimmermann-Musikschule der Stadt Erftstadt e.V.“

 Der Sitz des Vereins ist Erftstadt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Bildung und Kunst durch die ideelle und finanzielle Förderung der Bernd-Alois-Zimmermann-Musikschule der Stadt Erftstadt, insbesondere bei solchen musikalischen, künstlerischen und pädagogischen Aufgaben, Projekten und Kooperationen, die im Rahmen der Trägerschaft durch die Stadt Erftstadt in der Regel nicht gedeckt sind.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  1. Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Bernd-Alois-Zimmermann-Musikschule der Stadt Erftstadt, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst Kosten für Instrumente, Veranstaltungen, Musikfreizeiten, Schüleraustausche, die Ausstattung des Musik- und Kulturhauses Anneliese Geske sowie sonstige musikalische Aktivitäten trägt.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Dauer des Vereins

Der Verein wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs.1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Aufwandsentschädigungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Jede voll geschäftsfähige natürliche Person, Personengesellschaft und jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
  1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit Eintritt in den Verein wird die Satzung anerkannt.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Eine Mitgliedschaft kann ferner durch Beschluss des Vorstands erlöschen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und ohne um eine Verlängerung der Zahlungsfrist nachgesucht zu haben, mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand bleibt, den Aufgaben und Interessen des Vereins zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt.

  1. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 01. Oktober des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen und Zuwendungen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte dieses Mitgliedes an dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist am 31. März eines Jahres fällig.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die/der Vorsitzende des Vorstandes lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich ein.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Ladefrist von 8 Tagen durch die/den Vorsitzende/n einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die/der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder mindestens 10 Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  1. Der Entschließung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind:
    1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, deren Abberufung,
    2. die Bestellung von 2 Kassenprüfern,
    3. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    4. die Entlastung des Vorstandes für die abgeschlossenen Kalenderjahre,
    5. Satzungsänderungen,
    6. die Auflösung des Vereins.
  1. Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszweckes – sind ¾ (in Worten: Dreiviertel) der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einer/m bei der Versammlung bestimmte/n Protokollführerin/er eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und durch die/den Protokollführerin/er zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1.  der/dem Vorsitzenden,
    2.  der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3.  der/dem Geschäftsführerin/er.
  1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Bestellung zum Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ (in Worten: Dreiviertel) der Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerrufen werden.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
  1. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  1. Die/der Vorsitzende wird zusammen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie der/dem Geschäftsführerin/er im Sinne des § 26 BGB in das Vereinsregister eingetragen.

Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Im Innenverhältnis soll die/der stellvertretende Vorsitzende bzw. die/der Geschäftsführerin/er jedoch nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig werden.

§ 12 Beirat

Der Vorstand hat das Recht einen Beirat einzurichten. Der Vorstand erhält zu diesem Zweck die Befugnis, für den Beirat Mitglieder zu gewinnen.

Der Beirat hat die Funktion, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und auf den Mitgliederversammlungen über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören.

§ 14 Einnahmen

Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Zweckgebundene Zuwendungen werden entsprechend dem Vereinszweck dieser Satzung verwendet.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Der Auflösungsantrag muss mit einer ¾ (in Worten: Dreiviertel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zweckgebunden an die „Klaus Geske Musik- und Kulturstiftung mit Sitz in Erftstadt“, die es zur Förderung von Musik und Kultur in Erftstadt zu verwenden hat, zugunsten der Bernd-Alois-Zimmermann Musikschule der Stadt Erftstadt. Sollte das nicht möglich sein, fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Erftstadt, die es zugunsten der Bernd-Alois-Zimmermann Musikschule der Stadt Erftstadt, sollte dies nicht mehr möglich sein, zugunsten der Förderung von Musik und Kultur in Erftstadt zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung

Soweit diese Satzung für Erklärungen (einschließlich aller Mitteilungen, Einladungen, Einberufungen und Bekanntmachungen) Schriftform voraussetzt, genügen Erklärungen per Aushang an der Tafel im Foyer des Musik- und Kulturhauses Anneliese Geske, Gustav-Heinemann-Straße 1a, 50374 Erftstadt-Liblar, oder per E-Mail oder Telefax zur Formwahrung.

Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen handelt der Vorstand nach Maßgabe des Gesetzes. Soweit die Satzung keine weiteren Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gegen die Beschlüsse des Vorstandes gibt es keine Rechtsmittel.

Erftstadt, den 28. November 2014

Diese Satzung ersetzt die durch Beschluss vom 16. Oktober 1975 zuletzt geänderte Vereinssatzung.